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   VGH Bayern, 28.06.2006 - 8 N 06.710   

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VGH Bayern, 28.06.2006 - 8 N 06.710 (https://dejure.org/2006,21257)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.06.2006 - 8 N 06.710 (https://dejure.org/2006,21257)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. Juni 2006 - 8 N 06.710 (https://dejure.org/2006,21257)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mängel eines isolierten Straßenbebauungsplans und deren Heilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 26.08.1993 - 4 C 24.91

    Sackgasse Bargteheide - Zu den Voraussetzungen und Ausschlußgründen für einen

    Auszug aus VGH Bayern, 28.06.2006 - 8 N 06.710
    Soweit es sich - wie hier - um eine nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zulässige isolierte Straßenplanung durch Bebauungsplan handelt (vgl. BVerwGE 38, 152 ; 94, 100), besteht für die Festsetzung von überbaubaren Grundstücksflächen dagegen regelmäßig kein Anlass, ohne dass dies an der Ersetzungsfunktion etwas änderte (vgl. BayVGH vom 30.4.2003 BayVBl 2004, 625/629).

    Die Festsetzung von Verkehrsflächen im Sinne von Art. 2 BayStrWG in einem isolierten Straßenbebauungsplan erfolgt jedoch nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB (vgl. BVerwGE 94, 100/106).

  • BVerwG, 08.06.1995 - 4 C 4.94

    Straßenrechtliche Planfeststellung - Entscheidung durch Teilurteil - Teilbarkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 28.06.2006 - 8 N 06.710
    Durch das bindende Angebot zur Bereitstellung geeigneten Ersatzlands ist den Belangen des existenzbetroffenen Landwirts Genüge getan (vgl. BVerwGE 98, 339; BVerwG vom 28.1.1999 UPR 1999, 268 ).
  • BVerwG, 27.01.2000 - 4 C 2.99

    Straßenplanung; Bundesfernstraße; Ortsumgehungsstraße; Planfeststellung;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.06.2006 - 8 N 06.710
    Ein Bebauungsplan, der sich in der Festsetzung von Verkehrsflächen erschöpft, kommt dabei insbesondere zur Planung von Ortsumgehungen in Betracht (vgl. BVerwGE 110, 302 ; BayVGH vom 8.8.2001 BayVBl 2002, 495).
  • BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvR 2138/00

    Disziplinarverfahren - Verfassungsbeschwerde - Lehrer - Sexueller Mißbrauch -

    Auszug aus VGH Bayern, 28.06.2006 - 8 N 06.710
    Ein Bebauungsplan, der sich in der Festsetzung von Verkehrsflächen erschöpft, kommt dabei insbesondere zur Planung von Ortsumgehungen in Betracht (vgl. BVerwGE 110, 302 ; BayVGH vom 8.8.2001 BayVBl 2002, 495).
  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 15.83

    Planrechtfertigung als "Gebotensein" nach den Zielen des FStrG; Abgrenzung zur

    Auszug aus VGH Bayern, 28.06.2006 - 8 N 06.710
    Die Planung von Straßen muss hierbei nicht unumgänglich notwendig sein, sondern es genügt für die Stufe der Planrechtfertigung, dass das Vorhaben "vernünftigerweise geboten" ist (vgl. BVerwGE 56, 110/119; 71, 166/168; 72, 282/284).
  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus VGH Bayern, 28.06.2006 - 8 N 06.710
    Die Planung von Straßen muss hierbei nicht unumgänglich notwendig sein, sondern es genügt für die Stufe der Planrechtfertigung, dass das Vorhaben "vernünftigerweise geboten" ist (vgl. BVerwGE 56, 110/119; 71, 166/168; 72, 282/284).
  • BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 4.78

    Immissionsschutz - Öffentliche Straßen - Lärmschutz - Planfeststellung - Widmung

    Auszug aus VGH Bayern, 28.06.2006 - 8 N 06.710
    Das unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG stehende Privateigentum gehört aber im Rahmen einer hoheitlichen Planungsentscheidung immer in herausgehobener Weise zu den abzuwägenden Belangen (vgl. BVerwGE 61, 295/301 ff.; BVerwG vom 21.3.2002 NuR 2003, 222 ).
  • BVerwG, 06.12.1985 - 4 C 59.82

    Objektive Erforderlichkeit eines fernstraßenrechtlichen Vorhabens, Gerichtliche

    Auszug aus VGH Bayern, 28.06.2006 - 8 N 06.710
    Die Planung von Straßen muss hierbei nicht unumgänglich notwendig sein, sondern es genügt für die Stufe der Planrechtfertigung, dass das Vorhaben "vernünftigerweise geboten" ist (vgl. BVerwGE 56, 110/119; 71, 166/168; 72, 282/284).
  • BVerwG, 03.06.1971 - IV C 64.70

    Zulässigkeit und Rechtswirkungen von sich in der Festsetzung einer Verkehrsfläche

    Auszug aus VGH Bayern, 28.06.2006 - 8 N 06.710
    Soweit es sich - wie hier - um eine nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zulässige isolierte Straßenplanung durch Bebauungsplan handelt (vgl. BVerwGE 38, 152 ; 94, 100), besteht für die Festsetzung von überbaubaren Grundstücksflächen dagegen regelmäßig kein Anlass, ohne dass dies an der Ersetzungsfunktion etwas änderte (vgl. BayVGH vom 30.4.2003 BayVBl 2004, 625/629).
  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85

    Boxberg

    Auszug aus VGH Bayern, 28.06.2006 - 8 N 06.710
    Dem Bebauungsplan kommt zwar im Gegensatz zum Planfeststellungsbeschluss keine enteignungsrechtliche Vorwirkung zu (vgl. BVerfGE 74, 264 ); dies gilt auch bei der isolierten Straßenplanung durch Bebauungsplan (vgl. BVerwG vom 11.3.1998 NVwZ 1998, 845 ).
  • BVerwG, 19.09.2002 - 4 CN 1.02

    Teilnichtigkeit; Abschnittsbildung; reformatio in peius; "bedingter"

  • VGH Bayern, 30.04.2003 - 8 N 01.3009

    Straßenplanung für Güterverkehrszentrum (GVZ) Raum Augsburg unwirksam

  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 NB 19.90

    Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren - Rechtsfolgen der Teilnichtigkeit

  • BVerwG, 22.09.1989 - 4 NB 24.89

    Bauleitplanung - Vorschriften - Landesrecht - Abstandsflächen - Vereinfachtes

  • BVerwG, 07.06.2001 - 4 CN 1.01

    Klagebefugnis einer Gemeinde gegen naturschutzrechtliche Verordnung; Zulässigkeit

  • BVerwG, 11.03.1998 - 4 BN 6.98

    Bebauungsplan; Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche; Abwägungsgebot;

  • BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 3/90

    Hennenhaltungsverordnung

  • BVerwG, 21.03.2002 - 4 CN 14.00

    Bauleitplanung; Vorhaben- und Erschließungsplan; Abwägungsgebot; Eigentumsschutz;

  • VGH Bayern, 10.12.2020 - 1 N 16.682

    Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan für

    Zu der von der Gemeinde zu betreibenden Städtepolitik kann es auch gehören, Ortsteile von einer störenden Ortsdurchfahrt zu befreien oder diese vom Durchgangsverkehr zu entlasten (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2006 - 8 N 06.710 - juris Rn. 28).

    Die Bodenschutzklausel wird als Optimierungsgebot in dem Sinn verstanden, dass der sparsame und schonende Umgang mit Grund und Boden im Rahmen des Möglichen zu berücksichtigen ist (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2006 - 8 N 06.710 - juris Rn. 32).

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